Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 14j Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14j#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten, die
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/14j#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte bleibt unberührt.